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Relative Mehrheit

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 511/07 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:AGG, BGB, EG, GG, AltTZG, ZPO, TV ATZ
Schlagworte:Altersteilzeit, Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, Ermessensentscheidung, Benachteiligung wegen des Alters, Gleichheitssatz
Stichwort:Relative Mehrheit
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 511/07



BAG – Urteil, 1 AZR 354/07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung
Stichwort:Relative Mehrheit
Leitsatz:1. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leistet in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung "freiwillig". Will er einzelne Vergütungsbestandteile beseitigen und verändert sich dadurch die Vergütungsstruktur, hat er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.

2. Ändern sich durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Vergütungsbestandteil die Entlohnungsgrundsätze im Betrieb, wirkt die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 354/07

BAG – Urteil, 10 AZR 352/07 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB, AktG
Schlagworte:Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan
Stichwort:Relative Mehrheit
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 352/07

BAG – Urteil, 10 AZR 351/07 vom 28.05.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB, AktG
Schlagworte:Verfall von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan
Stichwort:Relative Mehrheit
Leitsatz:1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden.

3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen.

4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 351/07


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