1. Tätigkeiten, die sich wegen eines engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit genehmigten bergbaulichen Tätigkeiten als deren Fortführung darstellen, dabei selbst aber durch das BBergG oder einen zugelassenen Betriebsplan nicht gedeckt sind, unterliegen der Bergaufsicht und können nach § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG allein von den Bergbehörden untersagt werden.
2. Die in § 8 Abs. 1 HENatG verwendete Formulierung "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden" bedeutet, dass die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde dann nicht gegeben ist, wenn eine spezielle Zuständigkeitsregelung einschlägig ist. § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG stellt sich als eine solche spezielle Regelung dar, die ein Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 1 HENatG in den von § 72 Abs. 1 S. 1 BBergG erfassten Fallgestaltungen ausschließt