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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1794/04 vom 16.08.2004

Rechtsgebiete:GG, SchulG, VwGO
Schlagworte:Schulleiter, Rektorenstelle, Versetzung, Mitwirkungsrecht, Anhörung, Verfahrensvorschrift, subjektiv öffentliches Recht
Stichwort:Rektorenstelle
Leitsatz:1. Die Regelungen in § 40 SchulG sind verfahrensrechtlicher Art, die die interne Mitwirkungsbefugnis des Schulträgers bei der Besetzung einer Schulleiterstelle zum Inhalt haben.

2. Verfahrensvorschriften durch die die Art und Weise geregelt wird, in der ein Dritter Rechte oder Interessen geltend zu machen hat oder diese von der Behörde zu ermitteln sind, bezwecken grundsätzlich allein den Schutz desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht. Sie begründen in aller Regel keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Position des Mitwirkungsberechtigten (st. Rspr.).

3. Die Beteiligung des Schulträgers bei der Bestellung des Schulleiters einer Grund- und Hauptschule begründet - auch in Ansehung des Selbstverwaltungsrechts des kommunalen Schulträgers- keine einklagbare Rechtsposition der Gemeinde.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1794/04




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