Inhaltlich begründet die Aussage "Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin" die Gefahr einer Irreführung, denn darin liegt die Behauptung einer bundesweiten Spitzenstellung.
Die Aussage "kostenlos telefonieren" wird vom Verkehr nicht in dem Sinne wörtlich verstanden, dass für die Inanspruchnahme der beworbenen Telekommunikationsleistungen etwa überhaupt kein Entgelt zu entrichten sei. Vielmehr erkennt der Werbeadressat, dass zwar keine nutzungsabhängigen Gebühren, aber sehr wohl Grundgebühren anfallen, also eine "Flatrate" beworben wird.
Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine "Faltenbehandlung mit Botox" aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797).