1) Bei ländlichen Reitturnieren genügt der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Abreiteplatz umzäunt.
2) Ein Mitverschulden eines 9 1/2 jährigen Kindes bezüglich der Verletzung durch das Ausschlagen eines Pferdes ist nur gegeben, wenn feststeht, dass das Kind mit dem Umgang mit Pferden erfahren ist und das Ausschlagen provoziert oder sich dem Pferd von hinten genähert hat.