Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 CN 3.99).
Urteil des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 2.99 -
I. OVG Lüneburg vom 27.07.1998 - Az.: OVG 3 K 5563/96 -
1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.
2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein.
Urteil des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 -
I. OVG Lüneburg vom 27.07.1998 - Az.: OVG 3 K 3847/97 -