1. Zur Frage, ob Betriebsratsmitglieder Anspruch auf tarifliche Zeitzuschläge nach § 23 MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal der Dt. Lufthansa AG haben, wenn sie für mit Betriebsratstätigkeit zusammenhängende Reisezeiten Freizeitausgleich nach § 37 III BetrVG erhalten.
2. Sieht eine betriebliche Regelung über Dienstreisen für Arbeitnehmer keine Zuschläge beim Freizeitausgleich vor, gilt dies wegen § 78 S. 2 BetrVG auch für den Freizeitausgleich für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit.
Fahrten eines Beamten vom Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts zum Dienstort außerhalb der Regelarbeitszeit sind grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts (wie Urteil des BVerwG vom 11. Februar 1982, DVBl. 1982, S. 1190).
Dies gilt auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Bereitschaftsdienst von Ärzten und Mitgliedern des Rettungsdienstes als Arbeitszeit anzusehen ist (Urteil vom 5. Oktober 2004, NJW 2004, S. 3547).
1. Einer Dienstreise, die am Tag des Reiseantritts nach 16 Uhr beginnt und am folgenden Kalendertag vor 8 Uhr endet, legt die Fiktionsnorm des § 7 Abs. 3 LRKG, abweichend vom Kalendertagsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 1 LRKG, die Bedeutung einer eintägigen Dienstreise bei.
2. In den Anwendungsbereich der Zusammenrechnungsklausel des § 7 Abs. 2 LRKG fallen nicht nur tatsächlich eintägige, sondern auch fiktiv eintägige Dienstreisen.