1. Ein höherer Standard als der in dem jeweiligen Reiseland übliche wird - wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich versprochen ist - regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht geschuldet.
2. Bietet ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog an, gehört die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zum Umfang des Reisevertrages.