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Reiseunfähigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 873/08 vom 27.11.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verwerfungsurteil, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, genügende Entschuldigung, Reiseunfähigkeit, Diagnose nicht erforderlich, Eingang vor Beginn der Hauptverhandlung, Überprüfungspflicht, Freibeweisverfahren Nachfrage bei dem behandelnden Arzt
Stichwort:Reiseunfähigkeit
Leitsatz:Zwar muss der Tatrichter eine zur Entschuldigung des Fernbleibens in der Hauptverhandlung vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ungeprüft hinnehmen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes dürfen jedoch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Betroffenen gehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 873/08



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 731/08 vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, akute Erkrankung, Verwerfung des Einspruchs, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Reiseunfähigkeit, keine Diagnose, ärztliches Attest, Überprüfungspflicht
Stichwort:Reiseunfähigkeit
Leitsatz:Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 731/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2439/07 vom 06.02.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, LVwVfG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Duldung, Reiseunfähigkeit, Psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Aufklärungspflicht, Sicherungsanordnung
Stichwort:Reiseunfähigkeit
Leitsatz:1. Macht ein Ausländer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit), oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, hat die Ausländerbehörde den aufgeworfenen Tatsachenfragen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG).

2. Legt der Ausländer ärztliche Atteste oder Gutachten vor, die den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit nicht genügen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482), bleibt die Ausländerbehörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben.

3. Bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung ist im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amtsärztliches) ärztliches Gutachten einzuholen. Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tag der Abschiebung ist regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris).

4. Beabsichtigt die Ausländerbehörde, den Ausländer ohne die gebotene vorherige Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben, kommt eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2439/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 240/06 vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Reiseunfähigkeit, Familie, Unterstützung, Angewiesensein, Abschiebungsschutz
Stichwort:Reiseunfähigkeit
Leitsatz:Auch wenn, in der Person eines Ausländers selbst keine Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vorliegen, so ist eine Abschiebung gleichwohl auszusetzen, wenn ein Familienmitglied, dessen Abschiebung aus Gründen einer vorliegenden Reiseunfähigkeit nicht möglich ist, auf die Unterstützung der übrigen ausreisepflichtigen Familienmitglieder angewiesen ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 240/06


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