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Reiserecht

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, Xa ZR 113/08 vom 28.05.2009

a) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet.

b) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.

BGH – Urteil, X ZR 37/08 vom 07.10.2008

Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

BGH – Beschluss, X ZR 96/06 vom 07.10.2008

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen vorgelegt:

a) Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erfassten Sachverhalt dar?

b) Falls die erste Frage zu bejahen ist:

Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?

BGH – Urteil, X ZR 93/07 vom 15.07.2008

Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 101/07 vom 08.05.2008

Die in einer Zeitschrift veröffentlichte Werbeanzeige für eine bestimmte Reise ist kein vom Reiseveranstalter "zur Verfügung gestellter Prospekt" im Sinne von § 4 BGB-InfoV und muss daher nicht die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben über die Reise enthalten.

BGH – Beschluss, X ZR 49/07 vom 11.03.2008

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 EGV 261/2004 können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

BGH – Urteil, X ZR 61/06 vom 19.06.2007

Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

BGH – Urteil, X ZR 142/05 vom 18.07.2006

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.

BGH – Urteil, X ZR 59/05 vom 20.06.2006

Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters

"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung."

stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 153/05 vom 18.05.2006

Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter eine Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss dieser sich daran festhalten lassen. Auf die Rolle eines Vermittlers kann er sich nur dann zurückziehen, wenn der Charakter als Fremdleistung, d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Veranstalters und damit außerhalb des normalen zur Reise zählenden Leistungsangebots, aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar ist.

BGH – Urteil, X ZR 198/04 vom 25.04.2006

a) Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Reisekunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustandekommt.

b) Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig.

c) Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 92/05 vom 02.02.2006

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung des Reisevertrages ist eine am Reisezweck und am -charakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich; auf starre Prozentsätze kann nicht abgehoben werden. Fiktive Minderungssätze können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Maßgebend ist vor allem, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist.

OLG-CELLE – Urteil, 11 U 297/04 vom 22.09.2005

Dem Reiseveranstalter obliegt es im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und seiner Verkehrssicherungspflichten bei der Ausübung seines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist es deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen.

Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muss regelmäßig dem jeweiligen Angebot entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses.

BGH – Urteil, X ZR 118/03 vom 11.01.2005

a) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.

b) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.

c) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.

d) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 49/04 vom 16.09.2004

Die kurzfristige unangekündigte und unvorhergesehene Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates einer Reise, die zu deren Undurchführbarkeit führt, weil die nun erforderlichen Visa nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können, berechtigt die Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 41/04 vom 06.09.2004

Die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, setzt eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände voraus. Maßgebend ist, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise trotz der Reisemängel und Unannehmlichkeiten zumutbar ist.

OLG-CELLE – Beschluss, 11 U 207/04 vom 03.08.2004

Behauptet der Reisende, die Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB bei seinem Lebensgefährten, der Inhaber des buchenden Reisebüros ist, geltend gemacht zu haben, bedarf es präziser Darstellung, wann und wie sich diese gleichsam "offizielle" Handlung mit Außenwirkung, die sich von in einer Lebensbeziehung üblichen Gesprächen abhebt, stattgefunden haben soll.

BGH – Urteil, X ZR 171/03 vom 22.06.2004

a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.

BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3)

a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.

b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.

BGH – Urteil, X ZR 28/03 vom 03.06.2004

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 167/03 III vom 24.05.2004

Bei einer Gruppenreise ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden. Etwas anderes gilt nur für Familienangehörige des Buchenden.

LAG-HAMM – Urteil, 7 Sa 85/04 vom 07.05.2004

Trotz einzuhaltender 4-wöchiger Kündigungsfrist ist die bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung versprochene Vertragsstrafe i. H. eines Monatsentgelts unangemessen hoch, sobald in das Monatseinkommen eine Aufwandsentschädigung bis zu 40 % des Gesamteinkommens eingerechnet ist (Auslandsaufenthalt).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 72/03 vom 23.10.2003

1. Reisemängel, die in dem Anspruchsschreiben nach § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aufgeführt sind, sind im späteren Rechtsstreit unbeachtlich.

2. Ist ein Teil einer Ferienanlage und insbesondere seiner im Reiseprospekt aufgeführten Einrichtungen zur Freizeitgestaltung zu bestimmten Jahreszeiten geschlossen, also nicht ganzjährig geöffnet, muss darauf hingewiesen werden; andernfalls liegt ein Reisemangel vor.

3. Weist der Prospekt des Reiseveranstalters auf zahlreiche, auch unterschiedliche, Restaurants in der Ferienanlage hin, sind jedoch nur eines oder einzelne wenige geöffnet, liegt ein Reisemangel vor.

4. Kommt es immer wieder zu bestimmten Zeiten zu Wartezeiten bei der Essensausgabe, kann es einem Reisenden nach Treu und Glauben zumutbar sein, seine Tagesplanung anders zu organisieren oder von Alternativangeboten Gebrauch zu machen, wenn sich so Beeinträchtigungen einfach vermeiden lassen.

5. Überwiegend allenfalls lauwarm servierte "warme" Mahlzeiten sind ein Reisemangel. Insbesondere in einer Unterkunft der "Komfortklasse" muss kein Reisender damit rechnen, seine "warmen" Speisen selber in einem Mikrowellengerät wärmen zu müssen.

6. Erwähnt der Prospekt des Reiseveranstalters einen Disco-Betrieb und daneben eine Piano-Bar, dann liegt ein Reisemangel vor, wenn nur ein behelfsmäßiger Disco-Betrieb in der Piano-Bar stattfindet.

7. Bei der Ermittlung des Minderungssatzes ist auf rein materielle, objektive Wertgesichtspunkte abzustellen; jede Verquickung mit Entschädigungsgedanken hat zu unterbleiben. Die Qualität der Reise schlägt sich in erster Linie im Reisepreis als Ausgangswert für die Minderung nieder.

8. Sind einzelne der mehreren Reiseleistungen ganz oder teilweise mangelfrei, ist dies grundsätzlich bei der Bestimmung des Minderungssatzes zu berücksichtigen; eine Minderung um 100% kommt dann in der Regel nicht in Betracht.

9. Zur Ermittlung des Minderungssatzes ist auch die gebuchte Verpflegungsart zu berücksichtigen, weil je nach dem der auf Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits entfallende Wertanteil am Reisepreis unterschiedlich zu gewichten ist.

10. In der Regel ist davon auszugehen, dass je nach den Umständen des Einzelfalles bei Vollpension etwa 3-4% des Reisepreises auf die Unterkunft, ein gleich hoher Anteil auf die Verpflegung und 10-30% auf versprochene Sport-/Freizeit-/Unterhaltungsangebote entfallen; der Transportkostenanteil bleibt unberücksichtigt, weil dem Transport zum Urlaubsort kein Eigenwert zukommt.

11. Schimmelpilzbefall einer Unterkunft, die im Katalog des Reiseveranstalters als "Komfortklasse" bezeichnet ist, rechtfertigt eine Minderung um 30%.

12. Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung (OLGR-Frankfurt 1992, 193; RRa 1998, 67) fest, dass die Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und nicht nach einem festen "Tagessatz" zu bemessen ist (so aber: LG Frankfurt am Main NJW-RR 1988, 1451; jetzt auch: OLG Düsseldorf RRa 2003, 211). Insbesondere die mathematische Formel > Tagessatz x Minderungssatz < ist für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung unangebracht.

BGH – Urteil, X ZR 244/02 vom 30.09.2003

a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemessen und ist unwirksam.

b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt.

OLG-CELLE – Beschluss, 11 U 84/03 vom 16.07.2003

1. Bei der Bestimmung der Höhe einer Reisepreisminderung muss das erkennende Gericht keine Differenzierung im Sinne der Bildung von Einzelquoten, die addiert werden können, vornehmen. Die Bewertung von Mängeln erfolgt zwar vielfach anhand von tabellarischen Zusammenstellungen von in Einzelfällen zuerkannten Quoten. Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar. Vielmehr ist die im Einzelfall festzulegende Minderungsquote auch das Ergebnis einer ergänzend vorzunehmenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Mängel.

2. Es stellt einen gewichtigen Reisemangel dar, wenn statt des katalogmäßig vorgesehenen Familienzimmers mit zwei Schlafräumen für eine Familie mit zwei kleinen Kindern eine Unterbringung nur in zwei nebeneinanderliegenden Hotelzimmern stattfindet.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 6 U 7/02 vom 03.04.2003

Wer (z.B. in seiner Freizeit) unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Strafbefehls ableistet, hat nicht schon allein deswegen einen Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens oder Freiheitsentziehung, wenn sich die Strafverfolgung als rechhtswidrig darstellt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 143/02 vom 20.03.2003

Die Unterbringung in einer Hotelanlage, in der FKK praktiziert wird, kann einen Reisemangel darstellen, der den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen kann.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 101/02 vom 23.01.2003

Zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist für deliktische Ansprüche in Reisebedingungen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 27/02 vom 19.12.2002

Zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist für deliktische Ansprüche in Reisebedingungen.

BGH – Urteil, X ZR 147/01 vom 15.10.2002

Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

BGH – Urteil, X ZR 17/01 vom 16.04.2002

a) Wer eine Reise bucht, an der er selbst nicht teilnimmt, kann gleichwohl Vertragspartei des Reisevertrages werden und als Reisender im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB anzusehen sein.

b) Sogenannte Incentive-Reisen, die Unternehmen im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenfrei überlassen wollen, dienen Urlaubszwecken.

c) Im Anwendungsbereich des § 651 k BGB muß der Reisende entsprechend der in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Regelung darlegen und gegebenenfalls nachweisen, daß Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen sind. Kommt er dem nach, ist es Sache des Kundengeldabsicherers, zu belegen, daß die Reiseleistungen auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund anderer Ursachen ausgefallen wären.

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