Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.
Der Abfall vom islamischen Glauben und der - in Deutschland vollzogene - Übertritt zum Christentum führt einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzliche Umstände noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.
1. Der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gilt gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist.
2. Es ist mit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne nicht unvereinbar, wenn ein Ehegatte sich um ein vorehelich geborenes nicht gemeinsames Kind kümmert und gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu dessen Mutter unterhält; eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aber unter diesen Umständen dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zu dem Ehepartner zurückkehrt.
3. Der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG beträgt für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2001 anhängig geworden sind, 4.090,34 ¤ und für entsprechende Eilverfahren 2.045,17 ¤.
Ein Beförderungsunternehmer kann sich gegen die obligatorische Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen ein Transportverbot nicht mit dem Hinweis darauf wehren, er habe seine Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle von Fluggästen erfüllt und eine Kontrollsicherheit von annähernd 100 % erreicht; mit diesem Vorbringen kann er sich nur gegen die Verhängung des Beförderungsverbots wenden oder dessen Aufhebung beantragen.
1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.
2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat.
4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen.
5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung.
6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.
7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt.
8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt.
1. Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).
2. Zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien bedarf es, da derzeit das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien bestehende Rückübernahmeabkommen suspendiert ist, außer einem gültigen Reisepass keines weiteren Rückreisedokuments, auch keines "Putni List".
1. § 42 Abs. 6 AuslG, der die tatsächliche Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sicherstellt, entspricht dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat vorbehaltlich seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen berechtigt ist, die Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in seinem Hoheitsgebiet festzulegen, und berührt die Personalhoheit des Herkunftsstaates über den betreffenden Ausländer nicht.
2. Eine Ausnahme von der Regel des § 42 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers die Überlassung des Passes erfordert und dadurch die Erfüllung und ggfs. zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht gefährdet wird (hier bejaht bei der Übersendung des Reisepasses an das zuständige Generalkonsulat zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Verwaltungsverfahren im Herkunftsstaat des Ausländers)
Durch die Einbürgerung in Deutschland verliert ein italienischer Staatsangehöriger seine italienische Staatsangehörigkeit und ist verpflichtet, seinen italienischen Reisepass Zug um Zug gegen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zur Weiterleitung an die italienischen Behörden abzugeben.
Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelungen über das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedler sprechen dafür, dass die Einreise mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts im Aufnahmeverfahren ohne Rücksicht auf den Ausgang eines späteren Verfahrens über eine Spätaussiedlerbescheinigung zum Erwerb der Eigenschaft eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit führt.
1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.
3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.
1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.
2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.
1. Tamilischen Volkszugehörigen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gruppengerichtete politische Verfolgung.
2. Aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen steht grundsätzlich im Großraum Colombo eine inländische Fluchtalternative offen (so auch bisherige ständige Senatsrechtsprechung).
1. Tamilen droht heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung.
2. Unabhängig davon steht aus Deutschland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen (so auch ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Hess. VGH).
Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.