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Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 178/03 vom 08.07.2003

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Kostenerstattung, Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
Stichwort:Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts
Leitsatz:1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.

2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 178/03




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