1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.