JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Reiseentschädigung
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Schlagworte: | Anwaltszwang, Beschwerde, Bevollmächtigter, Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe, Reiseentschädigung, Reisekosten, Verfügung, prozessleitende, Verhandlung, mündliche, Vertretung, Verwaltungsvorschriften |
| Stichwort: | Reiseentschädigung |
| Leitsatz: | 1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung von Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sind nicht die Vorschriften über Prozesskostenhilfe, sondern die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung). 3. Die Gewährung der Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist nicht von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängig. 4. Bei der Reisekostenbewilligung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um eine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 169/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Reiseentschädigung, Reisekosten, Antrag nach Abschluss der Reise, nachträgliche Erstattung |
| Stichwort: | Reiseentschädigung |
| Leitsatz: | Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe sind der bedürftigen Partei zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandene Reisekosten grundsätzlich auch dann - nachträglich - zu erstatten, wenn sie dies erst nach Antritt der Reise verlangt, nachdem sie die Kosten zunächst verauslagt hat. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 5 WF 140/05 | |
"Reiseentschädigung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum