Der Verbraucher wird in wettbewerbswidriger Weise (§ 4 Nr. 1 UWG) unsachlich beeinflusst, wenn eine Fluglinie bei den für sie tätigen Reisebüros einen Buchungswettbewerb veranstaltet, bei dem die zehn Reisebüros, die in einem festgelegten Zeitraum die meisen Flüge dieser Fluglinie buchen, einen Gewinn in Form eines Einkaufsgutscheins über 5.000,- ¤ erhalten.
Zu der Frage, ob sich der Geschäftsführer eines Reisebüros nach §§ 823 II BGB, 266 StGB schadensersatzpflichtig macht, wenn er es unterlässt, treuhänderisch für Luftfahrtgesellschaften eingenommene Gelder aus Ticketverkäufen auf einem Sonderkonto zu verbuchen.