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Reiseausweis

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 A 2117/08.Z vom 27.02.2009

In Verfahren, die durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelt sind, kann das allgemeine Ausländerrecht ergänzend Anwendung finden.

Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 OA 312/08 vom 17.06.2008

Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose und einer Beschäftigungserlaubnis werden drei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend gemacht, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 7/07 vom 05.02.2008

Zur Beschaffung von Rückreisedokumenten und Personenstandsurkunden für Kurden aus dem Libanon.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 441/07 vom 10.12.2007

1. Unter Staatenlosen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind nur die de jure-Staatenlosen, nicht aber die lediglich de facto-Staatenlosen zu verstehen.

2. Zur Frage der Mitwirkungsobliegenheiten eines Kurden aus Syrien mit de jure türkischer Staatsangehörigkeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 150/07 vom 13.03.2007

Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 36.04 vom 13.12.2005

Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 1695/05 vom 24.11.2005

1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.

2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.

3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.

4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 1.03 vom 17.03.2004

1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.

2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.

3. Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.

4. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.

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