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Reinigungsklasse

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11902/03.OVG vom 22.04.2004

Rechtsgebiete:LStrG, KAG, BauGB
Schlagworte:Abgabenrecht, Abrechnungseinheit, Abrechnungsgebiet, Anlieger, Anliegergrundstück, Baugebiet, Ermächtigungsgrundlage, Erschließung, Erschließungsbeitragsrecht, Erschließungseinheit, Fiktion, Front, Frontmeter, Frontmeterlänge, Frontmeterlängenmaßstab, Gebühr, Gebührenbescheid, Gebührenmaßstab, Gebührenrecht, Grundstück, Grundstücksfläche, Grundstücksflächenmaßstab, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Projektionsverfahren, Reinigung, Reinigungsklasse, Satzung, Sondervorteil, Straße, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Straßenreinigungsgebührenrecht, Verschmutzung, Vorteil, Vorzugslast
Stichwort:Reinigungsklasse
Leitsatz:1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.

2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11902/03.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 90/03 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:GG, LSA-Verf, LSA-KAG
Schlagworte:Gleichbehandlung, System, Abweichung, Grund, besonderer, Willkür, Straßenreinigung, Reinigungsklasse, Verschmutzung, konkrete, Pauschalierung
Stichwort:Reinigungsklasse
Leitsatz:1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.

2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonde-ren Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.

3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 90/03

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 31/03 vom 24.06.2003

Rechtsgebiete:GG, LSA-Verf, LSA-KAG
Schlagworte:Gleichbehandlung, System, Abweichung, Grund, besonderer Willkür, Straßenreinigung, Reinigungsklasse, Verschmutzung, konkrete, Pauschalierung
Stichwort:Reinigungsklasse
Leitsatz:1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.

2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.

3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 31/03


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