1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.
2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.
2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonde-ren Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.
3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.
1. Der Satzungsgeber kann aus Gründen der Vereinfachung pauschalieren. Straßenreinigungsge-bühren müssen deshalb nicht nach dem Maß der konkreten Verschmutzung bemessen werden.
2. Bindet sich der Satzungsgeber aber durch ein System, so kann er von diesem nicht nach Belieben im Einzelfall abweichen. Eine systemwidrige Abweichung, die nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt ist, verstößt als "objektive Willkür" gegen den Gleichheitssatz.
3. Eine unzulässige Abweichung liegt vor, wenn der Satzungsgeber für eine Reinigungsklasse auf den Verschmutzungsgrad abstellt, für alle anderen hingegen auf die jeweilige Verkehrsbedeutung der Straße.