Im ungekündigten Arbeitsverhältnis bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers grundsätzlich eines tatsächlichen Angebots der Arbeitskraft jedenfalls bei feststehendem Arbeitsort und feststehender Arbeitszeit. Muss der Arbeitgeber zunächst dem Arbeitnehmer sagen, wo er zu arbeiten hat und zu welcher Zeit er zu beginnen hat, genügt ein wörtliches Angebot.
Die Zuweisung einer Tätigkeit, die von ihrem Arbeitsort her nicht billigem Ermessen entspricht, löst nicht die Verpflichtung des Arbeitemehrs aus seine Arbeitsleistung tatsächlich an diesem Arbeitsort anzubieten.