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reines Wohngebiet

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10789/07.OVG vom 12.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, LStrG, StVO, LImSchG
Schlagworte:verkehrsberuhigte Zone, Wendehammer, Gemeindestraße, reines Wohngebiet, faktischer Bolzplatz, Spielen auf der Straße, Ballspielen, Sondernutzung, Nachbar, Abwehrrecht, Immissionsschutzrecht, Anlage, verhaltensbezogener Lärm, Lärmgrenzwerte, TA-Lärm, Einschreitensanspruch, Ermessen, Ordnungsbehörde, Straßenbaulastträger, erhebliche Belästigung, Immissionsabwehranspruch, gemeindliche Einrichtung
Stichwort:reines Wohngebiet
Leitsatz:1. Die Entstehung eines "faktischen Bolzplatzes" auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße in einem reinen Wohngebiet kann durch von unzumutbarem Lärm betroffene Anwohner nicht im Wege des sog. Immissionsabwehranspruchs gegen gemeindliche Einrichtungen (§§ 1004, 906 BGB analog) abgewehrt werden.

2. Zu einem in solchen Fällen möglichen Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Ordnungsbehörde auf der Grundlage der auf verhaltensbezogenen Lärm ausgerichteten Bestimmungen des landesrechtlichen Immissionsschutzrechts.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10789/07.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11709/05.OVG vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LBauO, BNatSchG, LPflG, EGRL 92/43
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, FFH-Richtlinie, FFH-Gebiet, Erhaltungsziel, Arterhaltungsziel, Bechsteinfledermaus, Schlingnatter, Gelbbauchunke, Kammmolch, Wildkatze, FFH-Verträglichkeit, FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Vorprüfung, Screening, erhebliche Beeinträchtigung, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsliste, Artenschutz, Erforderlichkeit, Bedarfslage, artenschutzrechtliches Verbot, IFSP, Schallleistungspegel, Bestimmtheit, Verweisung, DIN 18005, Geruchsimmissionsrichtlinie, GIRL, Verkündung, Stichstraße, Wendehammer, Verkehrsgefährdung, Jagdhabitat, Quartierbaum, Standortalternative, Alternativenprüfung, Abwägung, Abwägungsgebot, Verkehrslärm, Gewerbelärm, Lärmschutzwall, Lärmschutzwand, Trennungsgebot, Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet, Wohngebiet, reines Wohngebiet, Lebensraumerhaltungsziel
Stichwort:reines Wohngebiet
Leitsatz:Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).

Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.

Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11709/05.OVG

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 708/05 vom 22.02.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Lärm, TA Luft 1986, TA Luft 2002
Schlagworte:Raumordnungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Scopingtermin, Einwendung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Schallpegel, Emissionswert, sofortige Vollziehung, Widerspruch, vorläufiger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Zugangsvoraussetzung, Antragsbefugnis, Nachbar, Anwohner, Einwirkungsbereich, Abfallverbrennungsanlage, Müllverbrennungsanlage, Lärmimmissionen, Luftverunreinigungen, Luftschadstoffe, Beurteilungsgebiet, Einwendungsausschluss, materielle Präklusion, Vollzugsinteresse, Ablagerungsverbot, thermische Restabfallbehandlungsanlage, schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen, Vorsorge, Stand der Technik, Eigentümer, Rechtsvorgänger, Immissionswert, Splittersiedlung, Ortsteil, reines Wohngebiet, Gewerbebetrieb, Gemengelage, Rücksicht, Außenbereich, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Minimierungsgebot, Vorsorgewert, Vorsorgegrundsatz, kanzerogene Stoffe, Immissionswert, Emissionsgrenzwert, Emissionsminderung, Handlungspflicht, Schutz von Leben und Gesundheit, atypische Sachlage, atypischer Fall, Talkessel, Inversionswetterlage, Abtransport, Schadstoffe, Kamin, Kaminhöhe, Ausbreitungsberechnung, Ausbreitungsmodell FITNAH, Quellhöhe, virtuelle Kaminhöhe, Fumigation, Kaltluft, vertikale Durchmischung, Kaltluftentstehungsfläche, Versiegelung, Vorbelastung, Untersuchungsgebiet, Smog, Smog-Gebiet, Smog-Verordnung, Untersuchungsgebietsverordnung, austauscharme Wetterlage, Ozon, krebserregend, krebserzeugend, Feinstaub, Schwebstaub, Länderausschuss für Immissionsschutz, Grenzwert, Sonderfallprüfung, Krebserkrankungsrisiko, virtuell sichere Dosis, lufthygienisches Gutachten, Vorbelastungsmessung, Monitorpunkt, autochthone Wetterlage, Regionalwind, dynamische Wetterlage, lokale Hauptwindrichtung, Irrelevanzschwelle, diagnostisches Windfeldmodell, LASAT, prognostisches Windfeldmodell, FITNAH, FITNAH-LASAT-Kopplung, Immissionszusatzbelastung, maximaler Aufpunkt, Wash-Out, Kombinationstoxizität, Vermischung, Vermischungskonzept, Sichtkontrolle, Brand, Abfallbunker, Störfallmodell
Stichwort:reines Wohngebiet
Leitsatz:1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.

5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 708/05

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 2582/03 vom 06.12.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Baugenehmigung, Mobilfunkbasisstation, Nebenanlage, reines Wohngebiet
Stichwort:reines Wohngebiet
Leitsatz:Eine Mobilfunkbasisstation kann ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie sich räumlich-gegenständlich (optisch) den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordnet.

Sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einer ausnahmsweisen Zulassung einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet entgegenstehen könnten, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 9 UE 2582/03


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