1. Das Unterbleiben eines vor Erstellung der Leistungsreihung nach den Vorgaben einer Beurteilungsrichtlinie zu führenden Gespräches des Beurteilers mit dem zu beurteilenden Beamten führt nicht zwingend zur Fehlerhaftigkeit einer anschließend gefertigten dienstlichen Beurteilung.
2. Im Rahmen von regelmäßigen Beförderungsterminen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz stattfindende Abstimmungsgespräche von Erst- und Zweitbeurteilern stehen - insbesondere wenn diese Praxis von der zuständigen obersten Dienstbehörde gebilligt wird - sowohl mit dem Grundsatz der Weisungsfreiheit von Beurteilern als auch sonst mit übergeordnetem Recht in Einklang, sofern sie nicht zu verbindlichen Vorgaben an die Erstbeurteiler führen.