Es ist kein Abwägungsfehler, in einem Bebauungsplan für ein neues Stadtviertel (hier: Bad Vilbel, Dortelweil-West) im Anschluss an eingeschossige Reihenhausgruppen an der Hauptsammelstraße als markantes Rückgrat des Stadtviertels Geschosswohnungsbau mit zwingend festgesetzten drei Vollgeschossen vorzusehen.
Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, in einem Änderungsbebauungsplan die maximal zulässige Traufhöhe zu erhöhen, um behindertengerechte Wohnungen mit ebenerdigem Zugang zu ermöglichen.