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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 1/04 vom 27.04.2005

Rechtsgebiete:LSA, WO
Schlagworte:Wahlanfechtung, Beteiligung der Dienststelle, Vertretung der Dienststelle, Neuwahl, Frist, Wahlvorstände, örtliche Wahlvorschläge, Losverfahren, Wahlbewerber, Reihenfolge, alphabetische
Stichwort:Reihenfolge
Leitsatz:Der Dienststelle kommt im Wahlanfechtungsverfahren der Status des Beteiligten zu.

Die Dienststelle ist nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren durch ein Mitglied des früheren Hauptwahlvorstandes vertreten zu lassen.

Können in nachgeordneten Dienststellen örtliche Wahlvorstände mangels einer entsprechenden Bereitschaft der Beschäftigten nicht gebildet werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Wahl zum Hauptpersonalrat.

Wird bei einer Personenwahl die alphabetische Reihenfolge auf den Stimmzetteln gemäß § 30 WO nicht eingehalten, kann ein Einfluss auf das Wahlergebnis jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich 4 Wahlbewerber zu nennen waren und der Letztgenannte die meisten Stimmen erhalten hat.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 5 L 1/04



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 9/05 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:StGB, StVollStrO
Schlagworte:Vollstreckung, Reihenfolge, Maßregelunterbringung, Strafe
Stichwort:Reihenfolge
Leitsatz:1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt.

2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird.

3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste.

4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 9/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 VAs 43/04 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:StGB, StVollStrO
Schlagworte:Vollstreckung, Reihenfolge, Maßregelunterbringung, Strafe
Stichwort:Reihenfolge
Leitsatz:1. Im Falle des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel gem. § 44 b II StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde bestimmt.

2. Ein Abweichen von der Regel des § 44 I StVollstrO - Maßregel vor Strafe - ist dann gerechtfertigt, wenn durch den Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d. h. die Rehabilitation gefördert wird.

3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verurteilte bei Vorwegvollzug der Maßregel und deren voraussichtlichen Dauer vor einer Entlassung in die Freiheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch längere Zeit Freiheitsstrafe (hier: 8 Monate) verbüßen müsste.

4. Eine Fortsetzung des Maßregelvollzugs gem. § 67 d IV 2 StGB kommt bei der Vollstreckung aus verschiedenen Erkenntnisverfahren nicht in Betracht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 43/04


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