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Reichweite der materiellen Prüfungskompetenz des Registergerichts bei beantragter Eintragung satzungsändernder Beschlüsse zum Unternehmensgegenstand.

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 62/00 vom 17.07.2001

1. Eine den Unternehmensgegenstand einer Aktiengesellschaft betreffende Satzungsänderung darf nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn der bezeichnete Unternehmensgegenstand wirklich und ernsthaft gewollt ist.

2. Das Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung eines satzungsändernden Beschlusses zum Unternehmensgegenstand in formeller und materieller Hinsicht von Amts wegen zu prüfen.

3. Die Prüfung durch das Registergericht hat zunächst ausschließlich anhand der bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen und eingereichten Urkunden zu erfolgen. Die Eintragung ist vorzunehmen, ohne daß die volle Überzeugung des Registergerichts von der Wahrheit der abgegebenen Erklärungen erforderlich ist. Die einzutragenden Tatsachen sind mit der Anmeldung glaubhaft gemacht und das Registergericht kann von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen ausgehen.

4. Nur dann, wenn die einzutragenden Tatsachen nicht schlüssig dargelegt sind oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache bestehen, darf und muß das Registergericht im Einzelfall die Anmeldung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und weitere Ermittlungen durchführen.

5. Die fehlende Gewerbeanmeldung spielt für die Eintragungsfähigkeit einer beschlossenen Satzungsänderung keine Rolle, weil das Handelsregister über die öffentlichrechtliche Zulässigkeit nichts aussagt.

6. Etwaige dem Registergericht und dem Beschwerdegricht bekannte eintragungshindernde Tatsachen dürfen nur verwertet werden, nachdem sie zum Gegenstand der Erörterung mit den Beteiligten gemacht waren. Sie müssen in der die Eintragung ablehnenden Entscheidung bzw. in der Beschwerdeentscheidung mitgeteilt werden.

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