Der Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht
Daran fehlt es, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.