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Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 A 688/08 vom 03.09.2008

Bestimmt das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Änderung eines Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen dargelegten Determinanten in Rechtskraft, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 KS 135/03 vom 19.02.2007

1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.

2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.

3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.

4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).

5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.

6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.

7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11280/04.OVG vom 07.12.2004

1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.

2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 5 L 4/02 vom 09.04.2003

Der Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Lehrlingsvertreters einen vom Ministerium der Finanzen verfügten Einstellungsstopp entgegenhalten, wenn dieser sich auf eine globale Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers für die Stellenbewirtschaftung stützen kann. Das gilt auch dann, wenn der Einstellungsstopp Ausnahmen bei einem "unabweisbar vordringlichen Personalbedarf" vorsieht, ein solcher Bedarf aber im Ausbildungsberuf des Jugend- und Lehrlingsvertreters nicht besteht. Der Anspruch auf Einstellung beschränkt sich auf diejenige Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der der Jugend- und Lehrlingsvertreter seine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 363/01 vom 25.02.2002

1. Bereits die sog. "formelle Illegalität" (Errichtung des Vorhabens ohne die erforderliche Genehmigung) rechtfertigt Eingriffsverfügungen der Baubehörde gegen Werbeanlagen.

2. Der Eigentümer des Grundstücks, der kein Eigentum an der Werbeanlage und über diese keine Sachherrschaft hat, kann nicht als sog. "Zustandsstörer" zur Beseitigung verpflichtet werden.

3. Er ist auch nicht Handlungsstörer, soweit er die durch die Errichtung eintretende Gefahr nicht unmittelbar, sondern nur durch rein tatsächliche Zur-Verfügung-Stellung des Grundstücks verursacht hat.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2899/96 vom 23.01.2001

Zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für ein Flüssiggas-Tanklager (Umschlag- und Verteillager).

Die Forderung nach Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ist sowohl zur Verhinderung eines Störfalls auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV (StörfallVO) als auch nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen grundsätzlich zulässig.

Auch als vorbeugende Maßnahme zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dient die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gemäß § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV dem "vorbeugenden Gefahrenschutz" gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Maßnahmen für eine störfallbezogene Risikovorsorge können darüber hinaus auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV nicht verlangt werden.

Mangels einer normativen Festlegung ist die Reichweite von Sicherheitsabständen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Behörde danach zu bestimmen, mit welchen Auswirkungen bei Störfällen aufgrund der konkreten Beschaffenheit und Lage der zu genehmigenden Anlage zu rechnen ist. Die danach erforderliche Risikoermittlung und Risikobewertung der Behörde ist anlagenbezogen und nicht anhand einer abstrakt-statistischen Betrachtung vorzunehmen.

LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 46/05 vom 19.08.2005

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 2 B 01.1366 vom 30.07.2003


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