Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
Eine Spätehenklausel, nach der die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden haben muss, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde, ist nach der derzeitigen Rechtslage wirksam. Sie dient einer sachlich gerechtfertigten Risikobegrenzung.
1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.
a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.
1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 75 v.H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert werden kann.
2. Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom 15. Juli 1976 I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112).
3. Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.
1. Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird.
2. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.
1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem. § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.
Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind auch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.
Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbieten es Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen achtwöchigen Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S 185) in Anspruch genommen hat?
Von einem Betrieb erbrachte Transportleistungen, die mit baulichen Leistungen des Betriebes iSd. VTV im Zusammenhang stehen, sind arbeitszeitlich den baulichen Leistungen auch dann hinzuzurechnen, wenn darüber hinaus Transportleistungen ohne baulichen Zusammenhang erbracht werden und die Transportleistungen insgesamt die baulichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen.
Dem Verschulden des Musikers nach § 12 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) kann § 254 BGB entgegengehalten werden. Die Tarifnorm enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß Mitverschulden und Mitverantwortung aufgrund einer zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.
Aktenzeichen: 8 AZR 876/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 8 AZR 876/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 19 Ca 49589/96 -
Urteil vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 167/97 -
Urteil vom 16. Juni 1998
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind.
2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 582/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 582/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 1645/95 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 944/97 -
Urteil vom 03. März 1998
Für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig (im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO = NJW 1974, 2087).
Aktenzeichen: 5 AZB 34/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 01. Juni 1999
- 5 AZB 34/98 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg Kammer Offenburg
- 6 Ca 513/98 -
Beschluß vom 02. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 22 Ta 8/98 -
Beschluß vom 23. Oktober 1998
Nach § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie und des Getränkefachgroßhandels in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 15. März 1994 hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.
Aktenzeichen: 5 AZR 698/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 5 AZR 698/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 09. Oktober 1997
- 14 Ca 128/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 05. Mai 1998
- 2 Sa 123/97 -
Die Berücksichtigung von Kosten einer Begleitperson während einer medizinisch indizierten Kur als außergewöhnliche Belastung setzt grundsätzlich voraus, daß die krankheits- oder altersbedingte Notwendigkeit der Begleitung durch ein vor Reiseantritt eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine andere, diesem gleichzustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.