1. Gartenanlagen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich als Werke der bildenden Kunst schutzfähig.
2. Eine Störung der Wahrnehmbarkeit eines standortbezogen geplanten Werkes durch die Aufstellung einer Skulptur von erheblichen Ausmaßen stellt eine Beeinträchtigung der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers iSd § 14 UrhG dar, wenn sich die künstlerische Aussage seines Werkes dem Betrachter deswegen nicht mehr mitteilen kann.
3. § 25 UWG gilt nicht im Urheberrecht.
4. Die sog. "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten.