Das Deutsche Rote Kreuz e. V. und seine Untergliederungen genießen keine Gerichtskostenfreiheit nach dem Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz aus dem Jahre 1937.
1. Für den Begriff der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sind Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes gegen das Vermögen des Verfolgten nicht erforderlich.
2. Ist jemand aus Gründen politischer Verfolgung aus dem Deutschen Reich vertrieben worden, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass seine Verfolgung bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert hat.
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich.
Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Die Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Entsprachen die Besetzung von Leitungspositionen eines berufsständischen Verbandes mit Nationalsozialisten und dessen anschließende Auflösung dem Willen der Mehrheit seiner Mitglieder, handelt es sich nicht um politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, sondern um eine "von innen" vorweggenommene "Gleichschaltung" mit dem Nationalsozialismus.
Urteil des 7. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 93.99 -