Die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangt bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen, dass für etwa 10 Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegensteht.
1. Die Anordnung in § 6 Abs. 5 S. 1 StromNEV, wonach die kalkulatorischen Abschreibungen nach der linearen Abschreibungsmethode "jährlich" vorzunehmen sind, bedeutet auch, dass es im Einklang mit der StromNEV steht, ganz allgemein für die Berechnung der Abschreibungen auf volle Jahresbeträge abzustellen, also auch schon für die erstmalige Ermittlung der Restwerte gemäß § 32 Abs. 3 StromNEV.
2. Mit der "Bundestarifordnung Elektrizität" gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen und die TOElt als Vorläuferregelwerk.
3. Der Annahme, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden, steht es nicht entgegen, wenn in den BTOElt-Verfahren verfahrensbeendende Einigungen erzielt wurden.
4. Der Begriff der "Verwaltungsvorschriften" in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1997 des Landes Niedersachsen fällt darunter.
1. Mit der "Bundestarifordnung Elektrizität" gemäß § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist nicht nur die BTOElt 1989 gemeint, sondern auch die BTOElt älterer Fassungen sowie die TOElt als Vorläuferregelwerk.
2. Der Erlass sogenannter Erstreckungsgenehmigungen steht der Annahme nicht entgegen, dass die Stromtarife im Sinne des § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV netzkostenbasiert ermittelt und von Dritten gefordert wurden.
3. Der Begriff der "Verwaltungsvorschriften" in § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV ist weit auszulegen. Die Arbeitsanleitung 1981 des Landes Bayern fällt darunter.
1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.
2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)