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Reichserbhofgesetz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-NAUMBURG – Beschluss, 10 Wx 4/05 vom 20.01.2006

Rechtsgebiete:ReichserbhofG, BGB, FGG, LwVG, ErbhöferechtsVO vom 21.12.1936, ZPO
Stichwort:Reichserbhofgesetz
Leitsatz:Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24. April 1947 noch nicht geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 10 Wx 4/05



BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 8 Wx 162/00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:REG, BGB, FGG
Stichwort:Reichserbhofgesetz
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 8 Wx 162/00

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 543/00 vom 29.11.2000

Rechtsgebiete:GBO, BGB
Schlagworte:Antrag, Eintragungsbewilligung
Stichwort:Reichserbhofgesetz
Leitsatz:29.11.2000

6 W 543/00

Rechtliche Grundlage:

GBO § 13; GBO § 19; BGB § 140

1. Sind die Antragsteller zum Zeitpunkt des Einganges des Eintragungsantrags beim GBA verstorben, ist der Antrag mangels Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit nicht vollziehbar

2. Nach einhelliger Auffassung müssen sich der Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung inhaltlich decken.

3. Die in einem im Dezember 1945 beurkundeten Erbhofüberlassungsvertrag enthaltene Eintragungsbewilligung kann nicht in die Bewilligung des Einzelrechtsübergangs umgedeutet werden.

Thür. OLG, Beschl. v. 29. 11. 2000, 6 W 543/00
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 543/00

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 116/99 vom 19.10.2000

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Reichserbhofgesetz
Leitsatz:1. Zur Bedeutung einer die ordentlichen Gerichte soweit zulässig ausschließenden letztwilligen Schiedsgerichtsklausel im Erbscheinsverfahren.

2. Zur Auslegung eines im Januar 1945 notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrages, in dem auch Bestimmungen über die Anerbenfolge hinsichtlich eines Erbhofes getroffen wurden.

3. Eine "irrige Annahme oder Erwartung" des Erblassers im Sinne von § 2078 Albs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser die künftige Entwicklung als letztlich ungewiß ansieht und deshalb in seinem Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der künftigen Entwicklung trifft.

4. Zur Auslegung einer letztwilligen Bestimmung, dass die Nacherbfolge eintritt, wenn der Vorerbe den zum Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr persönlich entsprechend den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft fortführt...

5. Ein einem Vorerben erteilter Erbschein, der die nach § 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Angaben nicht enthält, ist unrichtig; er muss eingezogen werden.
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1Z BR 116/99


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