§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG begründen für die in ihnen geregelten Konstellationen einen Ausschluss der Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (im Anschluss an Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25).
§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus (im Anschluss an Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 -).
Zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zählen auch diejenigen, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (im Anschluss an Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268).