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Rehabilitationsinteresse

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO
Schlagworte:Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung
Stichwort:Rehabilitationsinteresse
Leitsatz:1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 423/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:GG, NHG, VwGO
Schlagworte:Amtshaftung, Amtshaftungsklage, Feststellungsinteresse, Forschungsfreisemester, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage, Grundrechtsbeeinträchtigung, Rechtsschutz, effektiver, Rehabilitationsinteresse, Untätigkeit, Wiederholungsgefahr, Wissenschaftsfreiheit, Zulässigkeit
Stichwort:Rehabilitationsinteresse
Leitsatz:Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach erledigtem Verpflichtungsbegehren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 423/07

BSG – Urteil, B 7/7a AL 16/06 R vom 28.08.2007

Rechtsgebiete:SGB III, SGG, GG
Schlagworte:Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse - Fortsetzungsfeststellungsklage
Stichwort:Rehabilitationsinteresse
Leitsatz:Das unangekündigte Betreten ihres nicht öffentlichen Betriebs-bereichs durch Mitarbeiter der BA begründet ein berechtigtes Interesse (sog Rehabilitationsinteresse) einer GmbH an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung.
Volltext: BSG - Urteil, B 7/7a AL 16/06 R

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 N 786/03 vom 27.01.2004

Rechtsgebiete:HundeVO 2002, VwGO
Schlagworte:Diskriminierung, Fortsetzungsfeststellungsantrag, gefährlicher Hund, Normenkontrolle, Rehabilitationsinteresse
Stichwort:Rehabilitationsinteresse
Leitsatz:Mit der Listung einer Hunderasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO 2002 und der hieraus folgenden Einstufung eines Hundes dieser Rasse als gefährlicher Hund ist keine Diskriminierung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verbunden, die ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Rechtsnorm unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation begründen könnte.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 786/03


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