JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rehabilitationsinteresse
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO |
| Schlagworte: | Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung |
| Stichwort: | Rehabilitationsinteresse |
| Leitsatz: | 1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370). 2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370). 3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, NHG, VwGO |
| Schlagworte: | Amtshaftung, Amtshaftungsklage, Feststellungsinteresse, Forschungsfreisemester, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage, Grundrechtsbeeinträchtigung, Rechtsschutz, effektiver, Rehabilitationsinteresse, Untätigkeit, Wiederholungsgefahr, Wissenschaftsfreiheit, Zulässigkeit |
| Stichwort: | Rehabilitationsinteresse |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach erledigtem Verpflichtungsbegehren. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 423/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB III, SGG, GG |
| Schlagworte: | Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse - Fortsetzungsfeststellungsklage |
| Stichwort: | Rehabilitationsinteresse |
| Leitsatz: | Das unangekündigte Betreten ihres nicht öffentlichen Betriebs-bereichs durch Mitarbeiter der BA begründet ein berechtigtes Interesse (sog Rehabilitationsinteresse) einer GmbH an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 7/7a AL 16/06 R | |
| Rechtsgebiete: | HundeVO 2002, VwGO |
| Schlagworte: | Diskriminierung, Fortsetzungsfeststellungsantrag, gefährlicher Hund, Normenkontrolle, Rehabilitationsinteresse |
| Stichwort: | Rehabilitationsinteresse |
| Leitsatz: | Mit der Listung einer Hunderasse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO 2002 und der hieraus folgenden Einstufung eines Hundes dieser Rasse als gefährlicher Hund ist keine Diskriminierung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verbunden, die ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Rechtsnorm unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation begründen könnte. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 N 786/03 | |
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