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Regulierungsverfügung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.07 vom 02.04.2008

Rechtsgebiete:TKG
Schlagworte:Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, Terminierung, Mobilfunkterminierung, Mobilfunk, Marktmacht, Nachfragemacht, Regulierungsverfügung, Regulierungsverpflichtung, Zugang, Zusammenschaltung, Kollokation, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Entgeltregulierung, Entgeltgenehmigung, nachträgliche Entgeltregulierung, Missbrauch
Stichwort:Regulierungsverfügung
Leitsatz:1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.

2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.

3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 15.07



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 14.07 vom 31.03.2008

Rechtsgebiete:TKG, VwGO
Schlagworte:Regulierungsverfügung, Zugang, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigungspflicht, Wettbewerb, Wettbewerber, Wettbewerbsunternehmen, Anfechtungsklage, Beiladung, notwendige Beiladung
Stichwort:Regulierungsverfügung
Leitsatz:Im Anfechtungsrechtsstreit eines regulierten Telekommunikationsunternehmens gegen eine ihm auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht für Zugangsentgelte (§ 30 Abs. 1 Satz 1 TKG) ist ein Wettbewerbsunternehmen nur dann notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), wenn in der Regulierungsverfügung über seine subjektiven Rechte mitentschieden worden ist. Die Geltendmachung eines subjektiven Rechts auf Regulierung setzt regelmäßig die Stellung eines eigenen Sachantrages des Wettbewerbsunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur voraus (im Anschluss an Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - und Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C 42.06 -).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 14.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 28.05 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:TKG 1996, TKG 2004, VwVfG
Schlagworte:Teilnehmeranschlussleitung, Glasfaser, Zugang, Entgeltgenehmigung, Regulierungsverfügung, Widerruf, Erlöschen, Feststellung
Stichwort:Regulierungsverfügung
Leitsatz:Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 28.05


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