1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG 2004 ist regelmäßig beschränkt auf Telekommunikationsmärkte, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10, 11 TKG 2004 als regulierungsbedürftig festgelegt hat (im Anschluss an Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 21.06 -).
2. Missbrauchsaufsichtliche Verfügungen aus der Zeit vor einer Marktregulierung nach neuem Recht gelten nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 nur übergangsweise fort und sind nicht an § 42 TKG 2004 zu messen. Sie sind bei Regulierung des Marktes durch neue Verpflichtungen zu ersetzen.
Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).
1. Die Abgabe eines Haftpflichtfalles seitens des Haftpflichtigen an seinen Versicherer zur "Prüfung und eventuellen Regulierung" begründet keine Vollmacht des Versicherers zur Abgabe von Anerkenntniserklärungen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. § 5 Ziffer 7 AHB begründet abweichend von § 10 Abs. 5 AKB keine Vollmacht des Versicherers bezogen auf den Teil der Schadensersatzansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat.