1. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels wirksam, wenn der Ausländer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob der türkische Arbeitnehmer i. S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß im regulären Arbeitsmarkt beschäftigt ist, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung allenfalls erheblich, wenn der türkische Arbeitnehmer insoweit gegen ihn selbst treffende Rechtspflichten verstößt oder wenn er sich an entsprechenden Rechtsverstößen des Arbeitgebers kollusiv beteiligt, etwa indem er mit ihm die Abrede trifft, dass die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - "schwarz" - ausgezahlt werden soll (hier verneint).
Zu den einzelnen in Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 für ein supranationales Aufenthaltsrecht geforderten Voraussetzungen (Familienangehöriger, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender türkischer Arbeitnehmer, Nachzugsgenehmigung,ordnungsgemäßer Wohnsitz seit 5 Jahren).
Zum Verlust des supranationalen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.
Zur Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen.
Ein als Werkvertragsarbeitnehmer auf einer Baustelle in Deutschland tätiger, bei einem türkischen Arbeitgeber angestellter türkischer Maurer gehört nicht dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an und erwirbt daher kein beschäftigungsbedingtes europarechtliches Aufenthaltsrecht.
Türkische Lehrkräfte, die - in der Türkei sozialversichert - als Bedienstete des Türkischen Ministeriums für Erziehung an deutschen Schulen muttersprachlichen Unterricht erteilen, gehören nicht dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland an und unterfallen daher nicht Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.