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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 12.95 vom 26.11.1997

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Antragsbefugnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, Amtszeit des Personalrats, Personalratswahl, reguläre und außerordentliche, Wahlanfechtung.
Stichwort:reguläre und außerordentliche
Leitsatz:Beschluß vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95

Leitsätze:

Eine außerordentliche Personalratsneuwahl kann mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 BPersVG hätten dafür nicht vorgelegen, gemäß § 25 BPersVG angefochten werden.

Die Antragsbefugnis eines Personalrats für ein Begehren auf Feststellung, daß seine Amtszeit durch eine außerordentliche Personalratsneuwahl gemäß § 27 Abs. 2 BPersVG nicht beendet wurde, entfällt nach Durchführung der nächsten regulären Personalratsneuwahl und Amtsaufnahme durch den neuen Personalrat.

Beschluß des 6. Senats vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95

I. VG Hamburg vom 14.10.1994 - Az.: VG 1 FB 8/94 -
II. OVG Hamburg vom 15.09.1995 - Az.: OVG Bs PB 2/94 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 12.95




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