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Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) wegen Kfz-Haftpflichtschaden

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1345/02 vom 12.02.2003

Rechtsgebiete:BGB, StVG, PflVG, StGB, GVG, ArbGG, AKB
Schlagworte:Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) wegen Kfz-Haftpflichtschaden
Stichwort:Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) wegen Kfz-Haftpflichtschaden
Leitsatz:1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.

3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.

4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1345/02




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