Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
1. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ist gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) mit erstmaliger Wirkung für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist. Letzteres ist der Fall, wenn ein Umwandlungsvorgang nach dem 5. August 1997 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Dass der Umwandlungsvorgang vor dem 5. August 1997 notariell beurkundet worden ist und dass der Notar in diesem Zusammenhang beauftragt wurde, die Eintragung im Handelsregister anzumelden, ist unbeachtlich.
2. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wirkt nicht in unzulässiger Weise zurück.
3. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01, DStR 2008, 556).
1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu.
2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.
Eine Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.
1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.
2. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss ua. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten.
3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
Die Ablehnung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH durch das Registergericht ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine zur Übernahme des Amtes geeignete und bereite Person weder vom Antragsteller vorgeschlagen noch durch die Tatsacheninstanzen auch unter Beteiligung der Organe des Handelsstandes gefunden werden kann.
Der Beschluss über den Eintritt einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH als Komplementärin in eine KG bedarf nicht der Einstimmigkeit, wenn der Gesellschaftsvertrag "Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft" mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen zulässt. Den Anforderungen der Lehre vom Bestimmtheitsgrundatz ist in diesem Fall genügt.
Dem Hinterlegungserfordernis im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern kann bei globalverbrieften Aktien nur durch Maßnahmen Rechnung getragen werden, die eine Veränderung des antragsbegründenden Aktienbestandes ohne Information des verfahrensführenden Gerichts oder der betroffenen Aktiengesellschaft für die Dauer des Verfahrens ausschließen.
Legt der Beschwerdeführer gegen eine einheitliche Entscheidung des Registergerichts, die sowohl einen Beschluss über die Festsetzung von Zwangsgeld als auch eine wiederholende Verfügung über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds enthält, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, richtet es sich in der Regel gegen beide Teile der einheitlichen Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn die durch einen Rechtsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde als solche bezeichnet, in der Sache nicht begründet worden ist und auch im übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch gegen die wiederholende Verfügung Einspruch eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BayObLGZ 1978, 54).
Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft ist kein Raum, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist. Diese wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, auch wenn diese vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist, nicht berührt.
1. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung eines Vereins mit mehr als achtzig Mitgliedern, in welcher grundlegende Beschlüsse, auch zur Abwahl des Vorstands, anstehen, für einen Termin in der Hauptferienzeit ist jedenfalls dann nicht verkehrsüblich und damit unangemessen, wenn nach vorheriger schriftlicher Erklärung des 1. Vorstandsvorsitzenden der Verein grundsätzlich keine Mitgliederversammlungen in den Schulferien abhält und kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.
2. Ein Fall besonderer Dringlichkeit, der eine Einladung zu diesem Termin rechtfertigen könnte, liegt nicht allein deshalb vor, weil der Vorstand offensichtlich der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch hierzu gerichtlich ermächtigte Vereinsmitglieder zuvorkommen will.
3. Die in der zu einem nicht angemessenen Termin einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, weil die unzumutbare Erschwerung der Teilnahme einer fehlenden Einladung gleichzusetzen ist, sofern nicht feststeht, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Einladung gleich lautend gefasst worden wären.
Ist ein Notvorstand eines Vereins nur für bestimmte Aufgaben (z. B. Anmeldungen zum Vereinsregister, Einberufung einer Mitgliederversammlung) bestellt, endet sein Amt mit der Erfüllung dieser Aufgaben. Mit diesem Zeitpunkt erledigt sich die Hauptsache eines gegen den Bestellungsbeschluss anhängigen Beschwerdeverfahrens. Ob der Notvorstand diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat (z. B. durch rechtlich mangelfreie Einberufung der Versammlung), kann nicht im Verfahren der - weiteren - Beschwerde gegen seine Bestellung geprüft werden.
Mit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung endet das Amt der Mitglieder, die zuvor gerichtlich bestellt worden sind und die durch die gewählten Personen ersetzt werden sollen , automatisch, unabhängig davon ob möglicherweise der Beschluss über die Wahl Mängel aufweist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache kann deshalb nach dem Beschluss der Hauptversammlung wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergehen.
Die Anmeldung einer beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals obliegt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens allen Geschäftsführern. Der Insolvenzverwalter kann deshalb für die GmbH in einem solchen Anmeldeverfahren keine zulässigen Rechtsmittel einlegen.
1. Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt.
2. Wird der Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wirtschaftsjahrs nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs gestellt wird.
Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer in Deutschland gegründeten GmbH ins Ausland (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden (vgl. BayObLGZ 1992, 113 = NJW-RR 1993, 43). Die neuere Rechtsprechung des EuGH über den Verstoß von nationalen Zuzugsbeschränkungen für EU-ausländische Kapitalgesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit (vgl. zuletzt "Überseering" und "Inspire Art") hat hieran nichts geändert.
Zur Auslegung einer Rechtsmittelschrift, die ausdrücklich namens des (nicht beschwerdeberechtigten) Vereinsvorstands anstelle des (beschwerdeberechtigten) Vereins eingelegt worden ist.
1. Es bleibt offen, ob gegen Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen des § 66 Abs. 5 GmbHG die weitere oder die sofortige weitere Beschwerde statthaft ist.
2. Wenn die Frage der Befristung des statthaften Rechtsmittels in der Rechtsprechung und in der Literatur nicht geklärt ist, kann auch einem Rechtsanwalt als Beschwerdeführer bei Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel bereits vor Beseitigung des Hindernisses eingelegt, bedarf es keiner erneuten Einlegung innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 FGG.
3. Liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators vor, hat das Registergericht ein Ermessen nur in Bezug auf die konkret zu bestellende Person, nicht jedoch dahingehend, ob ein Nachtragsliquidator bestellt wird.
Hat die Schuldnerin vor Stellung des Insolvenzantrags ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt, ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat, auch wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin angibt, von seinem Wohnsitz aus das Insolvenzverfahren abzuwickeln (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 und vom 8.9.2003, 1Z AR 86/03).
Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von Geschäftsführern der Betroffenen in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.
Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat. Unmaßgeblich ist eine nur zum Zwecke der Abwicklung vorgenommene Verlegung des Verwaltungssitzes, wenn am neuen Ort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet (Bestätigung von BayObLG vom 28.3.2001 - 4Z AR 23/01 - NZI 2001, 372).
a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden - Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.
c) Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen.
d) Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne daß alle Gesellschafter dem zugestimmt haben.
1. Soweit Handelsregistergebühren unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden und zurückerstattet werden müssen, bestand bis zum Inkrafttreten von § 17 Abs. 4 KostO auch dann eine Verzinsungspflicht, wenn die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stand.
2. Mit der Festsetzung der Zinsen kann im Grundsatz zugewartet werden, bis der zu verzinsende Erstattungsbetrag endgültig feststeht.
Solange die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen ist, kann über die Aktien verfügt werden.
Verpflichtet sich eine GmbH im Rahmen einer Austauschbeziehung, einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen, so muß die entsprechende Vereinbarung nicht in das Handelsregister eingetragen werden.