Im Fall der Erhöhung des Grundkapitals (§ 188 Abs. 3 AktG) braucht der Vorstand der Aktiengesellschaft anders als im Fall der Gründung nicht zu versichern, dass das eingezahlte Kapital zum Zeitpunkt der Eintragung noch vollständig zur freien Verfügung stand.
Dieselben inhaltlichen Anforderungen sind an die nach § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 4 AktG dem Registergericht vorzulegende Bankbestätigung zu stellen. Insbesondere bedarf es im Fall der Kapitalerhöhung keines auf den Anmeldezeitpunkt bezogenen Nachweises der freien Verfügbarkeit über die (noch vorhandenen) Einlagen.