1. Es bleibt unentschieden, ob auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO verlangt werden kann, der Gemeinde die Fortführung von Rodungsarbeiten zu untersagen, mit denen Flächen zur Ausnutzung von Bebauungsplanfestsetzungen vorbereitet werden sollen.
2. Ein sog. Schiebe- oder Hängebeschluss kommt in Normenkontrolleilverfahren nur dann in Betracht, wenn bei Fortführung begonnener Umsetzungsmaßnahmen Rechte oder Interessen dieses Antragstellers irreversibel berührt zu werden drohen. Er muss alles unternommen haben, um dem Gericht die Chance zu rechtzeitiger Entscheidung zu erhalten. Außerdem muss nach derzeitigem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Eilantrag erfolgreich sein wird.
1. Der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum verschaffen kann die Planung nicht, wenn sie sich auf die Festsetzung von Eignungsgebieten im Sinne der §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG und 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LPIG LSA beschränkt, weil es solchen Eignungsgebieten an der internen Durchsetzungskraft fehlt (Urt. des Senats v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - JURIS).
2. Vorhandene Windparks, die auf bereits früher ausgewiesenen Eignungsgebieten errichtet wurden, zählen zu dem Tatsachenmaterial, das bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Abwägung kann dabei zwar auch von dem planerischen Willen getragen sein, solchen bereits vorhandenen Windparks einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass die entsprechenden Flächen nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden und sich unter Berücksichtigung von Mindestabständen, die nach dem Willen des Plangebers zwischen Windparks eingehalten werden sollen, im Zweifel auch gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Ausweisungsflächen durchsetzen sollen. Ein solcher Vorrang des Vorhandenen ist aber selbst ein Kriterium, das in die Abwägung einzubeziehen ist. Wird der Vorrang des Vorhanden stattdessen der Planung als unabgewogener Ausgangspunkt vorangestellt, fehlt es an der Abwägung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte (Abwägungsdefizit).
1. Eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe ab 100 m ist im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen.
2. Ob eine raumbedeutsame Windenergieanlage abweichend vom Regelfall des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andernorts als auf der für sie raumordnerisch ausgewiesenen Vorrangfläche errichtet werden darf, ist unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten am geplanten Standort einzelfallbezogen zu überprüfen.
1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".
2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.
3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.
4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.
5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.
Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.
Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.
Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.