JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Regionaler Entwicklungsplan
| Rechtsgebiete: | VwGO, ROG, LPIG-LSA, BauGB, EEG |
| Schlagworte: | Anordnung, einstweilige Antragsbefugnis, Regionaler Entwicklungsplan, Windenergie, Erneuerbare Energien, Abwägung |
| Stichwort: | Regionaler Entwicklungsplan |
| Leitsatz: | 1. Bei dem Regionalen Entwicklungsplan nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 6,7 LPlG LSA handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. 2. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der (negativen) Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen; dies gilt umso mehr wenn bereits Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zur Errichtung von Windenergieanlagen gestellt sind und diese im Hinblick auf (künftig) entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurden (vgl. VGH BW, Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - ZfBR 2005, 691; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.2004 - 1 KN 155/03, NVwZ-RR 2005, 162). 3. Im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO haben die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags der Hauptsache in der Regel außer Betracht zu bleiben; es ist lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen, ob die Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung verweigert wird, die Rechtsvorschrift später in der Hauptsache aber für nichtig erklärt wird, schwerer wiegen als die Folgen, die eintreten, wenn der Vollzug der Rechtsvorschrift ausgesetzt wird, die Norm indessen später in der Hauptsache bestätigt wird. Abweichend hiervon sind wichtige Gründe für eine vorläufige Regelung nur dann anzunehmen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und durch den Vollzug der Rechtsnorm vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. (st. Rspr. d. Senats). 4. Der Träger der Regionalplanung muss das in § 1 Abs. 2 EEG formulierte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen bei der Aufstellung eines Regionalplans nicht (ausdrücklich) in die Abwägung einbeziehen. Erforderlich ist (nur), dass im Plangebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraftnutzung geschaffen wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 R 154/06 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Bindungswirkung, indenergieanlagen Windkraft, Regionaler Entwicklungsplan, Erschließung |
| Stichwort: | Regionaler Entwicklungsplan |
| Leitsatz: | 1. Ein Bauvorbescheid für die Errichtung von Windenergienanlagen erzeugt für das anschließende Genehmigungsverfahren keine Bindungswirkung, soweit die damit beantragten Anlagen hinsichtlich des Anlagentyps und des Standorts voneinander abweichen und diese Abweichung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht neu aufwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71; OVG Berlin, Urt. v. 16.07.1990 - a.a.O.). 2. Zwei Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von jeweils 65 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 43,7 m können raumbedeutsam sein. 2. Der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 lässt keine offensichtlichen formellen oder materiellen Rechtsmängel erkennen. 3. Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076). Dieser Ausnahmefall setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen und es daher überhaupt auf deren Untersagungsmöglichkeit ankommt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 23/04 | |
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