JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Regierungssystem
| Rechtsgebiete: | GG, PKGrG, GO BT |
| Stichwort: | Regierungssystem |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvE 5/06 | |
| Rechtsgebiete: | ParlBG, BVerfGG, NATO-Vertrag, GG |
| Stichwort: | Regierungssystem |
| Leitsatz: | Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar. |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvE 1/03 | |
| Rechtsgebiete: | BVerfGG, GG, NATO-Vertrag |
| Stichwort: | Regierungssystem |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvE 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Regierungssystem |
| Leitsatz: | 1. Für die Maßstäbe rechtzeitiger Einbringung eines Nachtragshaushaltsgesetzes des Bundes gelten die allgemeinen Grundsätze zu den Anforderungen an die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen. 2. Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem - Leitung, Kontrolle und Transparenz durch Öffentlichkeit der staatlichen Tätigkeit - zu gewährleisten. Die für die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen müssen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen. 3. Grundlegende Revisionen des Regelungskonzepts der Art. 115 Abs. 1 Satz 2 und Art. 109 Abs. 2 GG bleiben dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Im Hinblick auf den in der Normallage entscheidenden Begriff der Investitionen weist der Regelungsauftrag des Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Tatbestands in erster Linie dem Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, nicht dem des Bundesverfassungsgerichts zu. Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311) |
| Volltext: BVERFG - Urteil, 2 BvF 1/04 | |
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