1. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs setzt ebenso wie dessen erstmalige Anordnung eine Abwägung der Interessen der betroffenen Gemeinden voraus.
2. Die ordnungsgemäße Anhörung der Landesregierung nach § 1 Abs. 3 SchBG erfordert eine Beschlussfassung des Ministerrats.
Im Rahmen der Kostenrechnung für Benutzungsgebühren müssen bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG möglichen Abschreibung auf Investitionsaufwendungen, für die bereits einmalige Beiträge gezahlt worden sind, lediglich die tatsächlich gezahlten und aufgelösten Beiträge zur Verminderung der Abschreibungen angesetzt werden.
Personen, Gruppen oder Parteien, die in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt werden, haben keinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf Anhörung dahingehend, dass ihnen vor der Veröffentlichung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.