1. Die Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG für die Gesamteinrichtung (hier: Mischwassersystem) vorliegen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 16. Oktober 2003 - 12 A 11304/03.OVG -).
2. Die Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser setzt eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende wasserrechtliche Einleiteerlaubnis voraus (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 14. Mai 1998 - 12 A 10149/98.OVG -; in ESOVGRP veröffentlicht).