In einem Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Sozialplans zum Inhalt hat, ist der Wert des Streitgegenstandes entsprechend der "Lage des Falles" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO zum einen nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Betrieb zu bewerten; dabei ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes zu beachten. Daneben ist der Arbeitsaufwand der Verfahrensbevollmächtigten, der sich nach Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens richtet, zu berücksichtigen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist ein mehrfacher Regelwert anzusetzen. Auf das strittige Sozialplanvolumen kommt es bei der Wertfestsetzung nicht an.