Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
1. Der Umstand, dass der Ausländer bei Erteilung eines Aufenthaltstitels (statt einer voraussichtlich zunächst noch auf unabsehbare Zeit zu erteilenden Duldung) sozialrechtlich besser gestellt würde, begründet keinen atypischen Sachverhalt.
2. Ein Regelversorgungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist nicht zwingend "verbraucht", wenn die Ausländerbehörde lediglich veranlasst durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer unzutreffenden Rechtsauffassung gelangt und auf dieser Grundlage einmal bei der Prüfung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags von der Anwendung des Regelversagungsgrundes absieht.
Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer solchen Anordnung dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG.
Die Härtefallregelung nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996, die durch deren Beschluss vom 18./19.11.1999 fortgeschrieben und durch die Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 für das Land Baden-Württemberg umgesetzt wurde, stellt - ebenso wie sonstige Bleiberechtsregelungen - eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - BVerwG 1 C 19.99 - NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 = DVBl. 2001, 214).
Der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein.
2. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S. von § 30 Abs. 4 AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.
Urteil des 1. Senats vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 -
I. VG Ansbach vom 06.07.1999 - Az.: VG AN 13 K 96.31536 -
II. VGH München vom 02.08.2000 - Az.: VGH 24 B 99.3681 -
1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).
3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.
4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.
Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
5. Die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.
6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.
7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen.
Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
I. VG München vom 14.02.1996 - Az.: VG M 6 K 95.4573 -
II. VGH München vom 17.07.1997 - Az.: VGH 12 B 96.1165 -