§ 16 TKG ermächtigt nur zu einer Gebührenverordnung, welche den mit der Lizenzerteilung selbst verbundenen Verwaltungsaufwand finanziert; die mit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung beabsichtigte Finanzierung einer Vielzahl von überwiegend auch in der Zukunft liegenden Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ist von der Bestimmung nicht gedeckt.