Ein alleinstehendes behindertes Kind hat nach Vollendung des 27. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst mehr. Die Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Kindern, die in den Haushalt der Eltern oder anderer Personen aufgenommen sind, ist nicht verfassungswidrig.
Auf die Vergütung eines geschäftsführenden Staatsministers ist § 8 Abs. 1 SächsMinG, wonach Amtsbezüge bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, entsprechend anzuwenden.
Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Beamtenrechts scheidet aus.
Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X verjähren unabhängig davon, ob im jeweiligen Einzelfall nach § 120 Abs. 2 SGB X von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder von § 113 Abs. 1 SGB X a. F. auszugehen ist, in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Vertriebene aus Polen, deren Ehegatte dort an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben war und die dort wieder geheiratet hatten, haben nach Aussiedlung nach Deutschland und Scheidung der zweiten Ehe Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.
2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
1. § 13 VTV Deutsche Welle, welcher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem "überlebenden Ehegatten" eine "Witwen- und Witwerrente" zubilligt, ist auf eingetragene Lebenspartner nicht entsprechend anwendbar.
2. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 200/78/EG (Diskriminierung wegen der sexuellen Identität) liegt insoweit nicht vor.
Bei Inanspruchnahme einer Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 4 BVO sind weitergehende Aufwendungen für eine Verhinderungspflege (hier: urlaubsbedingte Abwesenheit der Ehefrau) durch andere geeignete Personen nicht beihilfefähig.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend auf verfolgungsbedingt verlorene Grundstücke anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes wegen eines Gebietsaustausches nicht mehr im Beitrittsgebiet lagen (sog. Lenné-Dreieck).
1. Zur Schließung einer satzungsrechtlichen Regelungslücke im Wege der Analogie.
2. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils.
3. In einer Hinterliegersituation bedarf es im Falle der Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.
4. Verläuft ein Hauptentwässerungskanal über privaten Grundbesitz, stellt die kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Betreibers der Entwässerungsanlage eine hinreichende rechtliche Absicherung des Anschlussvorteils dar.
Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
§ 63 Abs. 3 LwAnpG erlaubt die Fortsetzung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG als Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht aber die Fortsetzung eines Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG oder die ergänzende Heranziehung der Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens. Auch aus anderen Bestimmungen des LwAnpG oder des FlurbG ergibt sich eine solche Befugnis nicht.
Eine Rechtsgrundlage zur länderübergreifenden "Umverteilung" von Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens weiter einer räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG unterliegen und vorläufig im Bundesgebiet geduldet werden, enthält das geltende Ausländergesetz nicht.