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Regelungskompetenz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 C 10771/08.OVG vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:GG, BestG
Schlagworte:allgemeine Satzungsgewalt, ausbeuterische Kinderarbeit, Benutzung, Benutzungsregelung, Berufsfreiheit, Bestattung, Bestattungsrecht, Eingriff, Friedhof, Friedhofsrecht, Friedhofssatzung, gesetzliche Ermächtigung, Grabmal, Herkunft, ILO-Konvention 182, Kinderarbeit, Kommunalrecht, Kommune, Kompetenz, Nachweis, Nachweispflicht, Normenkontrolle, Rechtsverletzung, Regelungskompetenz, Satzung, Satzungsautonomie, Satzungsbefugnis, Selbstverwaltungsrecht, Steinmetz, XERTIFIX-Siegel
Stichwort:Regelungskompetenz
Leitsatz:Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 C 10771/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 7 CN 6.04 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:EG-AbfRRL, GG, VwGO, KrW-/AbfG, GewAbfV
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, objektives Prüfungsverfahren, Teilbarkeit der Norm, Satzung, Abfallwirtschaftssatzung, gewerbliche Siedlungsabfälle, Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung, Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, Behälternutzungspflicht, Überlassungspflicht, Getrennthaltung von Abfällen, Vorrang der Verwertung, gesetzeskonforme Auslegung, widerlegliche Vermutung, Regelungskompetenz, Bestimmtheitsgebot
Stichwort:Regelungskompetenz
Leitsatz:Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.

Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 CN 6.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 25.03 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:EG, EG-AbfRRL, GG, KrW-/AbfG, GewAbfV
Schlagworte:Abfall, Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung, gewerbliche Siedlungsabfälle, Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, Behälternutzungspflicht, Überlassungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang, Getrennthaltung von Abfällen, Vorrang der Verwertung, gesetzeskonforme Auslegung, widerlegliche Vermutung, Regelungskompetenz, Bestimmtheitsgebot
Stichwort:Regelungskompetenz
Leitsatz:Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 25.03

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 408/03 vom 11.02.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, AEG
Schlagworte:Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Katzenberg-Tunnel, Planfeststellung, Gemeinde, Planungshoheit, Konkretisierung, Präklusion, Rettungskonzept, Tunnelbauweise, Sprengungen, Ausbruchmaterial, Abtransport, öffentliches Straßennetz, Förderband, Ablagerung, Rekultivierung, Betriebsablauf, Abwägung, Regelungskompetenz, Flächeninanspruchnahme, Zugriff, Einlagerungsbedingungen, Vorbehalt, Immissionsschutz
Stichwort:Regelungskompetenz
Leitsatz:1. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Planungsmangel geltend zu machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

2. Zur Befugnis einer Gemeinde, als Trägerin der örtlichen Feuerwehr Mängel des Rettungskonzepts für einen Eisenbahntunnel geltend zu machen.

3. Zur Vermeidung einer Präklusion muss eine Gemeinde im Planfeststellungsverfahren (rechtzeitig) dartun, in welcher konkreten städtebaulichen Planung sie sich durch das Eisenbahnvorhaben beeinträchtigt sieht.

4. Die Entsorgung der beim Bau eines Eisenbahntunnels anfallenden Aushubmassen von ca. 2,2 Mio. m³ ist ein in der Planfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu bewältigendes Problem und unterliegt somit der Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbruchmaterial zur Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen eines Steinbruchbetriebs ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Eine hierfür erforderliche anderweitige Genehmigung wird von der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfasst.

6. Es kann zulässig sein, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete und in die Wege geleitete Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betreiber des Steinbruchs über die Einbringung des Ausbruchmaterials die in Betracht kommenden Flächen als "dauerhaft beansprucht" festsetzt und die Festlegung des konkreten Umfangs/Zugriffs sowie der Einlagerungsbedingungen für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung nach § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehält.

7. Ein durch die Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit betroffener Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses als Planungsmangel geltend machen, dass für den Bau eines Eisenbahntunnels eine bestimmte Bauweise (ohne Sprengungen) und für den Abtransport des Ausbruchmaterials eine (umweltschonende) Förderbandlösung (anstelle eines Lkw-Transports auf öffentlichen Straßen) hätten festgeschrieben werden müssen.

8. Zum Schutzanspruch des Eigentümers eines oberhalb des Tunnels gelegenen Grundstücks gegenüber Sprengungen/Erschütterungen während der Bauzeit.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 408/03


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