1. Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften zu ver.di am 1.7.2001 und kongruente Tarifgebundenheit.
2. Der Ablösung des Veräußerer TV durch den Erwerber TV nach § 613 a I 3 BGB steht § 95 der ver.di - Satzung nicht entgegen.
3. Die Ablösung setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus.
4. Die Verdrängungswirkung des § 613 a I 3 BGB setzt keine punktgenaue Deckungsgleichheit von Einzelregelungen im alten und neuen TV voraus. Zum Begriff der sog. Regelungsidentität.
Die im Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Zeitkollisionsregel führt nur dann zur Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung, wenn inhaltliche Deckungsgleichheit im Sinne einer Regelungsidentität besteht.