Die Aussagen im Tenor eines Asylbescheides, der Antragsteller dürfe nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden und von der Abschiebungsandrohung in ein anderes Land sei abzusehen, haben neben der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, keinen selbständigen Regelungsgehalt.
Urteil des 9. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 31.99 -
I. VG München vom 06.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.52465 -
II. VGH München vom 05.03.1999 - Az.: VGH 27 B 98.32669 -